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   OVG Schleswig-Holstein, 24.07.2019 - 2 MB 1/19   

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OVG Schleswig-Holstein, 24.07.2019 - 2 MB 1/19 (https://dejure.org/2019,23042)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 24.07.2019 - 2 MB 1/19 (https://dejure.org/2019,23042)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 24. Juli 2019 - 2 MB 1/19 (https://dejure.org/2019,23042)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 44 Abs 6 BBG 2009, § 4 Abs 1 BPolBG, § 77 BBG 2009, § 44a S 2 Alt 1 VwGO
    Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im Rahmen der Zurruhesetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBG § 44 Abs. 6 ; VwGO § 44a
    Unzulässigkeit der isolierten Anfechtung einer Untersuchungsanordnung; Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 14.03.2019 - 2 VR 5.18

    Beamter; Dienstunfähigkeit; Disziplinarmaßnahme; Disziplinarverfahren;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 24.07.2019 - 2 MB 1/19
    Eine Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens ist gemäß § 44a VwGO nicht isoliert angreifbar (unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 25. August 2014 - 2 MB 14/14 - Juris Rn. 5, ebenso: BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 - Juris LS 1 und Rn. 18).

    Die Beschwerde muss bereits deshalb ohne Erfolg bleiben, weil eine Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens gemäß § 44a VwGO nicht isoliert angreifbar ist, sondern - falls der Beamte der Anordnung nicht folgt - nur im Rahmen des (Eil- oder Klage-)Verfahrens gegen die nachfolgende Zurruhesetzungsverfügung (inzidenter) gerichtlich überprüfbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 - Juris LS 1 und Rn. 18, bestätigt durch Beschluss vom 1. April 2019 - 2 VR 1.19 - Juris Rn. 9).

    Insoweit folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 14. März 2019 (a.a.O.) und gibt seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 25. August 2014 - 2 MB 14/14 - Juris Rn. 5) auf.

    Im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift, die Sachentscheidung nicht durch Rechtsstreitigkeiten über Verfahrenshandlungen zu verzögern oder zu erschweren, sind auch Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO oder nach § 123 VwGO ausgeschlossen, weil im Eilverfahren nicht weitergehender Rechtsschutz erlangt werden kann als im Klageverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 a.a.O. Rn. 19 m.w.N.).

    Die Aufforderung zur Untersuchung ist somit lediglich ein erster Schritt in einem gestuften Verfahren, das bei Feststellung der Dienstunfähigkeit mit der Zurruhesetzung endet (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 a.a.O. Rn. 20 m.w.N.).

    Der Beamte wird nicht zwangsweise der ärztlichen Untersuchung zugeführt (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 a.a.O. Rn. 21).

    Auch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet nicht, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in verfassungskonformer Auslegung von § 44a Satz 2 VwGO als statthaft anzusehen, weil die Nachteile der Verweigerung der ärztlichen Untersuchung so gravierend wären, dass der Beamte faktisch gezwungen wäre, sich der angeordneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 a.a.O. Rn. 22 ff.).

    Dieser Gedanke trägt jedoch nicht, wie das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 14. März 2019 (a.a.O. Rn. 25 - 29 m.w.N.) überzeugend dargelegt hat: Befolgt der Beamte die Untersuchungsanordnung, begeht er keine Pflichtverletzung und droht ihm auch kein Disziplinarverfahren.

    Rechtliche oder faktische Nachteile schon durch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens sind ohnehin unbeachtlich; auch sonst hat ein Beamter keine Rechtsschutzmöglichkeit gegen die bloße Einleitung eines Disziplinarverfahrens (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 a.a.O. Rn. 25 - 29 m.w.N.).

    Außerdem kann er den Rat eines Rechtskundigen, insbesondere eines Rechtsanwalts, zu der Frage einholen, ob die ihm gegenüber ergangene Untersuchungsanordnung rechtmäßig ist (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 a.a.O. Rn. 30 - 34 m.w.N.).

    Bei einer vergleichenden Betrachtung sind die Eingriffsintensität der Maßnahme sowohl hinsichtlich der Untersuchung selbst (ärztliche Untersuchung, medizinisch-psychologische Untersuchung) als auch ihrer Rechtswirkungen und der Rechtswirkungen einer Verweigerung (Verlust der Fahrerlaubnis, Zurruhesetzung) ähnlich gewichtig oder können es jedenfalls sein (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 a.a.O. Rn. 35 f. m.w.N.).

    a) Grundsätzlich gilt, dass die in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Angabe der Gründe für eine Untersuchungsanordnung nur dann gelten, wenn der Dienstherr seine Zweifel an der Dienstfähigkeit auf § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG stützt, nicht aber, wenn es sich um eine auf die gesetzliche Vermutungsregel nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG (für Landesbeamte: § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) gestützte Untersuchungsaufforderung handelt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 - Juris LS 2 und Rn. 46 f. und vom 1. April 2019 - 2 VR 1.19 - Juris Rn. 11; ebenso OVG Münster, Beschluss vom 3. September 2018 - 6 B 860/18 - Juris LS 1 und 2 ; a.A. OVG Münster, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 1 B 1470/17 - Juris LS und Rn. 16 ff.).

    Der Dienstherr muss insbesondere in der Untersuchungsanordnung nicht darlegen, dass und warum die zugrundeliegenden Erkrankungen Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten begründen; da die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Angaben zu Gründen der Dienstunfähigkeit nicht enthalten, kann er dies regelmäßig auch nicht (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschlüsse vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 - Juris LS 2 und Rn. 46 f. und vom 1. April 2019 - 2 VR 1.19 - Juris Rn. 11; ebenso OVG Münster, Beschluss vom 3. September 2018 - 6 B 860/18 - Juris LS 1 und 2 ; a.A. OVG Münster, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 1 B 1470/17 - Juris LS und Rn. 16 ff.).

    Zum anderen können auch bei einer Untersuchungsanordnung, bei der der Dienstherr seine Zweifel an der Dienstfähigkeit auf § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG stützt, - unterhalb der zeitlichen Mindestgrenze des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG liegende - Fehlzeiten eine Untersuchungsanordnung rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 - Juris LS 3 und Rn. 49).

    § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG entfaltet keine Sperrwirkung dahin gehend, dass Fehlzeiten für sich betrachtet oder zusammen mit weiteren Erkenntnissen Zweifel an der Dienstfähigkeit nur im Rahmen dieser Bestimmungen, nicht aber nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG begründen könnten (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 a.a.O. Rn. 49).

    Da der Dienstherr nur nach Maßgabe der ihm vorliegenden Erkenntnisse Gründe angeben kann, aus denen sich die Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten ergeben, und nur danach Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung bestimmen kann, musste und konnte er in der Untersuchungsanordnung weder näher ausführen, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen, noch musste und konnte er die Art und den Umfang der ärztlichen Untersuchung näher eingrenzen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Mai 2018 - 2 VR 3.18 - Juris Rn. 6, und vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 - Juris Rn. 50; ebenso : OVG Münster, Beschluss vom 3. September 2018 - 6 B 860/18 - Juris LS 2 und Rn. 15 und 27).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2017 - 1 B 1470/17

    Untersuchungsansordnung eines Dienstherrn in den Fällen der sog. "vermuteten

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 24.07.2019 - 2 MB 1/19
    Die Beschwerde wendet hiergegen ein, dass Zweifel an der allgemeinen Dienstfähigkeit nicht allein aufgrund von krankheitsbedingten Fehlzeiten begründet werden könnten (unter Verweis auf OVG Münster, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 1 B 1470/17 -).

    Schließlich fehlten in der Untersuchungsanordnung auch Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung in näher eingrenzender Form (ebenfalls unter Verweis auf OVG Münster, Beschluss vom 12. Dezember 2017 a.a.O.).

    a) Grundsätzlich gilt, dass die in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Angabe der Gründe für eine Untersuchungsanordnung nur dann gelten, wenn der Dienstherr seine Zweifel an der Dienstfähigkeit auf § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG stützt, nicht aber, wenn es sich um eine auf die gesetzliche Vermutungsregel nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG (für Landesbeamte: § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) gestützte Untersuchungsaufforderung handelt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 - Juris LS 2 und Rn. 46 f. und vom 1. April 2019 - 2 VR 1.19 - Juris Rn. 11; ebenso OVG Münster, Beschluss vom 3. September 2018 - 6 B 860/18 - Juris LS 1 und 2 ; a.A. OVG Münster, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 1 B 1470/17 - Juris LS und Rn. 16 ff.).

    Der Dienstherr muss insbesondere in der Untersuchungsanordnung nicht darlegen, dass und warum die zugrundeliegenden Erkrankungen Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten begründen; da die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Angaben zu Gründen der Dienstunfähigkeit nicht enthalten, kann er dies regelmäßig auch nicht (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschlüsse vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 - Juris LS 2 und Rn. 46 f. und vom 1. April 2019 - 2 VR 1.19 - Juris Rn. 11; ebenso OVG Münster, Beschluss vom 3. September 2018 - 6 B 860/18 - Juris LS 1 und 2 ; a.A. OVG Münster, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 1 B 1470/17 - Juris LS und Rn. 16 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2018 - 6 B 860/18

    Einholung eines amtlichen Gutachtens der unteren Gesundheitsbehörde oder ein

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 24.07.2019 - 2 MB 1/19
    a) Grundsätzlich gilt, dass die in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Angabe der Gründe für eine Untersuchungsanordnung nur dann gelten, wenn der Dienstherr seine Zweifel an der Dienstfähigkeit auf § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG stützt, nicht aber, wenn es sich um eine auf die gesetzliche Vermutungsregel nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG (für Landesbeamte: § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) gestützte Untersuchungsaufforderung handelt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 - Juris LS 2 und Rn. 46 f. und vom 1. April 2019 - 2 VR 1.19 - Juris Rn. 11; ebenso OVG Münster, Beschluss vom 3. September 2018 - 6 B 860/18 - Juris LS 1 und 2 ; a.A. OVG Münster, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 1 B 1470/17 - Juris LS und Rn. 16 ff.).

    Der Dienstherr muss insbesondere in der Untersuchungsanordnung nicht darlegen, dass und warum die zugrundeliegenden Erkrankungen Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten begründen; da die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Angaben zu Gründen der Dienstunfähigkeit nicht enthalten, kann er dies regelmäßig auch nicht (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschlüsse vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 - Juris LS 2 und Rn. 46 f. und vom 1. April 2019 - 2 VR 1.19 - Juris Rn. 11; ebenso OVG Münster, Beschluss vom 3. September 2018 - 6 B 860/18 - Juris LS 1 und 2 ; a.A. OVG Münster, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 1 B 1470/17 - Juris LS und Rn. 16 ff.).

    Da der Dienstherr nur nach Maßgabe der ihm vorliegenden Erkenntnisse Gründe angeben kann, aus denen sich die Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten ergeben, und nur danach Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung bestimmen kann, musste und konnte er in der Untersuchungsanordnung weder näher ausführen, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen, noch musste und konnte er die Art und den Umfang der ärztlichen Untersuchung näher eingrenzen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Mai 2018 - 2 VR 3.18 - Juris Rn. 6, und vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 - Juris Rn. 50; ebenso : OVG Münster, Beschluss vom 3. September 2018 - 6 B 860/18 - Juris LS 2 und Rn. 15 und 27).

  • BVerwG, 01.04.2019 - 2 VR 1.19

    Überprüfbarkeit einer i.R.e. Zurruhesetzungsverfahrens ergangenen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 24.07.2019 - 2 MB 1/19
    Die Beschwerde muss bereits deshalb ohne Erfolg bleiben, weil eine Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens gemäß § 44a VwGO nicht isoliert angreifbar ist, sondern - falls der Beamte der Anordnung nicht folgt - nur im Rahmen des (Eil- oder Klage-)Verfahrens gegen die nachfolgende Zurruhesetzungsverfügung (inzidenter) gerichtlich überprüfbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 - Juris LS 1 und Rn. 18, bestätigt durch Beschluss vom 1. April 2019 - 2 VR 1.19 - Juris Rn. 9).

    a) Grundsätzlich gilt, dass die in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Angabe der Gründe für eine Untersuchungsanordnung nur dann gelten, wenn der Dienstherr seine Zweifel an der Dienstfähigkeit auf § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG stützt, nicht aber, wenn es sich um eine auf die gesetzliche Vermutungsregel nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG (für Landesbeamte: § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) gestützte Untersuchungsaufforderung handelt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 - Juris LS 2 und Rn. 46 f. und vom 1. April 2019 - 2 VR 1.19 - Juris Rn. 11; ebenso OVG Münster, Beschluss vom 3. September 2018 - 6 B 860/18 - Juris LS 1 und 2 ; a.A. OVG Münster, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 1 B 1470/17 - Juris LS und Rn. 16 ff.).

    Der Dienstherr muss insbesondere in der Untersuchungsanordnung nicht darlegen, dass und warum die zugrundeliegenden Erkrankungen Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten begründen; da die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Angaben zu Gründen der Dienstunfähigkeit nicht enthalten, kann er dies regelmäßig auch nicht (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschlüsse vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 - Juris LS 2 und Rn. 46 f. und vom 1. April 2019 - 2 VR 1.19 - Juris Rn. 11; ebenso OVG Münster, Beschluss vom 3. September 2018 - 6 B 860/18 - Juris LS 1 und 2 ; a.A. OVG Münster, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 1 B 1470/17 - Juris LS und Rn. 16 ff.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.08.2014 - 2 MB 14/14

    Einstweilige Anordnung - Verpflichtung eines Beamten, sich amtsärztlich

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 24.07.2019 - 2 MB 1/19
    Eine Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens ist gemäß § 44a VwGO nicht isoliert angreifbar (unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 25. August 2014 - 2 MB 14/14 - Juris Rn. 5, ebenso: BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 - Juris LS 1 und Rn. 18).

    Insoweit folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 14. März 2019 (a.a.O.) und gibt seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 25. August 2014 - 2 MB 14/14 - Juris Rn. 5) auf.

    Der Senat war deshalb in der vorliegenden Fallkonstellation bislang davon ausgegangen, dass dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann, sich der Gefahr disziplinarrechtlicher Sanktionen auszusetzen, falls er sich zu Unrecht geweigert haben, sollte der Untersuchungsanordnung nachzukommen, so dass Rechtsschutz nach § 44a Satz 2 VwGO gewährt werden muss (Beschluss vom 25. August 2014 - 2 MB 14/14 - Juris Rn. 5).

  • BVerwG, 16.05.2018 - 2 VR 3.18

    Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Aufforderung, sich einer amtsärztlichen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 24.07.2019 - 2 MB 1/19
    Da der Dienstherr nur nach Maßgabe der ihm vorliegenden Erkenntnisse Gründe angeben kann, aus denen sich die Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten ergeben, und nur danach Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung bestimmen kann, musste und konnte er in der Untersuchungsanordnung weder näher ausführen, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen, noch musste und konnte er die Art und den Umfang der ärztlichen Untersuchung näher eingrenzen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Mai 2018 - 2 VR 3.18 - Juris Rn. 6, und vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 - Juris Rn. 50; ebenso : OVG Münster, Beschluss vom 3. September 2018 - 6 B 860/18 - Juris LS 2 und Rn. 15 und 27).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.05.2016 - 1 M 48/16

    Anordnung der ärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 24.07.2019 - 2 MB 1/19
    Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden (zu den Anforderungen im Einzelnen: vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 17. Mai 2016 - 1 M 48/16 -, Juris Rn. 5 m.w.N. aus der Rspr. des BVerwG) und hiergegen wendet sich die Beschwerde auch nicht.
  • BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 17.10

    Polizeivollzugsbeamter; Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit; Versetzung in

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 24.07.2019 - 2 MB 1/19
    Befolgt der Beamte die Untersuchungsanordnung nicht, wird der Dienstherr in der Regel das (statusverändernde) Zurruhesetzungsverfahren weiter betreiben und in diesem Rahmen wegen des Rechtsgedankens des § 444 ZPO (bzw. für Landesbeamte wegen der ausdrücklichen Regelung in § 41 Abs. 1 Satz 2 LBG) von der Dienstunfähigkeit des Beamten ausgehen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 - Juris Rn. 18) und die Zurruhesetzung verfügen.
  • BVerfG, 07.04.2003 - 1 BvR 2129/02

    Effektiver Rechtsschutz im Verfahren nach der Handwerksordnung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 24.07.2019 - 2 MB 1/19
    Zwar darf isolierter Rechtsschutz nicht versagt werden, wenn dem Betroffenen ein Straf- oder Bußgeldverfahren droht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. April 2003 - 1 BvR 2129/02 - BVerfGK 1, 107 ).
  • BVerwG, 12.12.2017 - 2 A 3.16
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 24.07.2019 - 2 MB 1/19
    Das erklärt, dass in der Praxis die Nichtbefolgung einer Untersuchungsanordnung im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens - für sich allein genommen - nur höchst selten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und ggf. den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme zur Folge hat (vgl. zu einem solch seltenen Fall BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2017 - 2 A 3.16 - Juris Rn. 20 ff.); es handelt sich im Regelfall um eine nur theoretische Möglichkeit.
  • BVerfG, 14.01.2022 - 2 BvR 1528/21

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Statthaftigkeit

    Dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die obergerichtliche Rechtsprechung teilweise angeschlossen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Juni 2019 - 6 CE 19.942 -, juris, Rn. 6 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Juli 2019 - 2 MB 1/19 -, juris, Rn. 4 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. August 2019 - 1 B 1511/18 -, juris, Rn. 7 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 4 S 2269/19 -, juris, Rn. 5 ff.), teilweise ist sie ihr nicht gefolgt (vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 11. August 2020 - 1 B 1846/20 -, juris, Rn. 12 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 2 B 11161/20 -, juris, Rn. 7 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juni 2021 - OVG 4 S 6/21 -, juris, Rn. 4).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2021 - 4 S 1631/21

    Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung im beamtenrechtlichen

    5 Der Senat hat sich mit Beschluss vom 13.01.2020 (- 4 S 2269/19 -, Juris Rn. 5 ff.) unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung nicht entscheidungstragend der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 14.03.2019 - 2 VR 5.18 -, Juris Rn. 16 ff.) angeschlossen, dass eine Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens gemäß § 44a VwGO nicht isoliert gerichtlich angreifbar und ein hierauf gerichteter Rechtsschutzantrag deshalb unzulässig ist (ebenso OVG NRW, Beschlüsse vom 22.08.2019 - 1 B 1511/18 -, Juris Rn. 11 ff. und vom 21.01.2020 - 1 B 1333/19 -, Juris Rn. 7 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 07.06.2019 - 6 CE 19.942 -, Juris Rn. 8 ff.; OVG Schl-H., Beschluss vom 24.07.2019 - 2 MB 1/19 -, Juris Rn. 4 ff.; a.A. OVG Koblenz, Beschluss vom 29.10.2020 - 2 B 11161/20 -, Juris Rn. 7 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 11.08.2020 - 1 B 1846/20 -, Juris Rn. 12 ff.; weitere Nachweise bei Knoke in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand: 01.02.2021, § 29 BeamtStG Rn. 59).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.01.2020 - 4 S 2269/19

    Anordnung der ärztlich Untersuchung im beamtenrechtlichen

    Denn wenn der Beamte sich der angeordneten Untersuchung nicht unterzieht, drohen ihm jedenfalls keine unzumutbaren Nachteile (ebenso: BayVGH, Beschluss vom 07.06.2019 - 6 CE 19.942 - OVG NRW, Beschluss vom 22.08.2019 - 1 B 535/19 - OVG Schl.-Hol., Beschluss vom 24.07.2019 - 2 MB 1/19 - alle Juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 27.08.2021 - 4 MB 41/21

    Maßgeblicher gerichtlicher Beurteilungszeitpunkt im vorläufigen

    Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb diese aus der Sicht der Beschwerde nicht tragfähig sind bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss (OVG Schleswig, Beschl. v. 03.09.2018 - 2 MB 36/17 -, juris Rn. 7 m.w.N., Beschl. v. 18.11.2019 - 2 MB 1/19 - juris Rn. 3; Senat, Beschl. v. 07.01.2019 - 4 MB 117/18 - n.v.).
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